BSG - Beschluss vom 18.09.2018
B 10 ÜG 9/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 6/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnbeachtliche SubsumtionsrügeRüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Ausgangsgerichts

BSG, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 9/18 B

DRsp Nr. 2018/15959

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unbeachtliche Subsumtionsrüge Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Ausgangsgerichts

Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 8/18 B v. 18.09.2018

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Entschädigung in Höhe von 1500 Euro wegen überlanger Dauer des Verfahrens beim SG für das Saarland unter den Az S 12 AS 255/13 und S 12 AS 174/15 WA. Diesen Anspruch hat das LSG (Entschädigungsgericht) verneint. Eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens liege nicht vor (Urteil vom 21.3.2018).