BSG - Beschluss vom 07.06.2018
B 14 AS 340/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 81/17
SG Mannheim, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3261/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB IIAuswertung der Rechtsprechung des BVerfG

BSG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 340/17 B

DRsp Nr. 2018/8721

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG

1. Für die formgerechte Darlegung einer Grundsatzrüge ist die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer materiell-rechtlichen Norm allein nicht ausreichend. 2. Es muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG dargelegt werden, welche Verfassungsnorm aus welchen Gründen verletzt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der zu ihrer Begründung allein aufgeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.