BSG - Beschluss vom 14.06.2018
B 12 AL 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 13/17
SG Speyer, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 261/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von BeiträgenFehlende grundsätzliche Bedeutung einer Frage

BSG, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 12 AL 1/18 B

DRsp Nr. 2018/9703

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Beiträgen Fehlende grundsätzliche Bedeutung einer Frage

1. Eine in einer Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, "ab wann die Ansprüche auf zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren", hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Es handelt sich um keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

I