BSG - Beschluss vom 23.09.2019
B 9 V 30/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 63/15
SG Braunschweig, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 11/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerständliche Sachverhaltsschilderung

BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen B 9 V 30/19 B

DRsp Nr. 2019/16540

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verständliche Sachverhaltsschilderung

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Ein pauschaler Verweis auf die Sachverhaltszusammenfassung im Urteil des LSG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ausreichend.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I