BSG - Beschluss vom 24.04.2018
B 11 AL 13/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 86/16
SG Hannover, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 509/14

Grundsatzrüge und Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 13/18 B

DRsp Nr. 2018/7699

Grundsatzrüge und Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).