BSG - Beschluss vom 22.11.2017
B 14 AS 25/17 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1742/14
SG Konstanz, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 168/14

GrundsatzrügeMindestanforderungen an eine RevisionsbegründungZumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts

BSG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 25/17 R

DRsp Nr. 2018/607

Grundsatzrüge Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung Zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts

1. Wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 2. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend; vielmehr ist im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. 3. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. 4. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen".