LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 9 AS 1742/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 168/14

SGB-II-LeistungenÜbernahme der Kosten einer RäumungsklageNotwendige AufwendungenAbwendung der Wohnungslosigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 1742/14

DRsp Nr. 2017/10812

SGB-II -Leistungen Übernahme der Kosten einer Räumungsklage Notwendige Aufwendungen Abwendung der Wohnungslosigkeit

Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.

1. Zu den Aufwendungen, die über § 22 Abs. 1 SGB II zu erstatten sind, gehören die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat; dies bezieht sich zunächst auf den Mietzins, den der Leistungsempfänger dem Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung schuldet. 2. Das BSG führte in einem Rechtsstreit, der die Übernahme von Mietschulden zum Gegenstand hatte (Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, BSGE 106, 190-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 41), aus, dass Schulden in dem Umfang zu übernehmen sind, in dem ihre Übernahme gerechtfertigt ist, und in dem sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig sind.