BSG - Beschluss vom 12.08.2020
B 8 SO 20/20 B
Normen:
SGB XII § 82; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 314/19
SG Detmold, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 297/18

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIAnrechnung eines Guthabens aus einer Abrechnung über Heizkosten und Betriebskosten als EinkommenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 20/20 B

DRsp Nr. 2020/13693

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anrechnung eines Guthabens aus einer Abrechnung über Heizkosten und Betriebskosten als Einkommen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 82; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Anrechnung eines Guthabens aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung als Einkommen.

Der Kläger bezieht neben einer Altersrente ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); die Miete zahlt die Beklagte direkt an die Vermieterin. Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2017 wies ein Guthaben von 166,85 Euro aus, das die Vermieterin mit der Miete für den Monat August 2018 verrechnete. Die Beklagte änderte daraufhin die Bewilligung von Leistungen für August 2018 ab und berücksichtigte das Nebenkostenguthaben in Höhe von 166,85 Euro bedarfsmindernd als Einkommen (Bescheide vom 16. und 20.7.2018, Widerspruchsbescheid vom 15.10.2018). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben .