LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2020
L 31 AS 962/18
Normen:
SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2232/17

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIAnrechnung eines Verkaufserlöses für ein durch Erbschaft erhaltenes Grundstück als EinkommenUnbare Zahlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 962/18

DRsp Nr. 2020/18111

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Anrechnung eines Verkaufserlöses für ein durch Erbschaft erhaltenes Grundstück als Einkommen Unbare Zahlung

Einnahme "in Geld" bedeutet nicht zwingend, dass der Zufluss in bar erfolgen muss.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 ohne Anrechnung einer zugeflossenen Erbschaft.

Die 1964 geborene Klägerin erhielt seit 2010 von dem Beklagten laufend Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen und der Beklagte bewilligte antragsgemäß mit Bescheid vom 15. April 2016 Leistungen für den Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 in monatlicher Höhe von 989,30 EUR vorläufig.