Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 ohne Anrechnung einer zugeflossenen Erbschaft.
Die 1964 geborene Klägerin erhielt seit 2010 von dem Beklagten laufend Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen und der Beklagte bewilligte antragsgemäß mit Bescheid vom 15. April 2016 Leistungen für den Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 in monatlicher Höhe von 989,30 EUR vorläufig.
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