BSG - Beschluss vom 17.05.2018
B 8 SO 86/17 B
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 20/17
SG Mainz, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 159/15

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIVersagung von LeistungenGrundsatzrüge und Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehaupteter Fehler in der materiellen Rechtsanwendung kein RevisionszulassungsgrundNichtanrechnung von Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen

BSG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 86/17 B

DRsp Nr. 2018/7707

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Versagung von Leistungen Grundsatzrüge und Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behaupteter Fehler in der materiellen Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund Nichtanrechnung von Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen

1. Ein Beschwerdeführer, der im Rahmen einer behaupteten Divergenz im Ergebnis lediglich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht, kann mit dieser Rüge keine Rechtsmittelzulassung erreichen.2. Die Frage der Nichtanrechnung von Leistungen nach dem SGB XII als Einkommen ist gesetzlich geregelt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).