BAG - Urteil vom 17.06.1997
9 AZR 839/95
Normen:
BGB § 242 ; WG § 75, § 179 ;
Fundstellen:
BB 1998, 380
BB 1998, 751
DB 1998, 683
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 307/94
LAG Hamm, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 93/95

Gruppen-, Unfallversicherung; Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung

BAG, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 839/95

DRsp Nr. 1998/1931

Gruppen-, Unfallversicherung; Verrechnung der Versicherungssumme mit den Kosten der Entgeltfortzahlung

»1. Leistungen aus einer Gruppen-Unfallversicherung muß der Arbeitgeber regelmäßig auch dann an den versicherten Arbeitnehmer weiterleiten, wenn nicht er, sondern die ausländische Konzernmutter Versicherungsnehmer ist (Bestätigung und Fortführung von BAG Urteil vom 21. Februar 1990 - § AZR 169/89 AP Nr. 3 zu § 179 VVG). 2. Die mit der Entgeltfortzahlung verbundenen Kosten können vom Arbeitgeber allenfalls aufgrund gesonderter arbeitsrechtlicher Vereinbarung verrechnet werden. Allgemeine Billigkeitserwägungen genügen hierfür auch dann nicht, wenn sich der Unfall des Arbeitnehmers während seiner Freizeit ereignet hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WG § 75, § 179 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die volle von einer Gruppen-Unfallversicherung an sie ausgezahlte Summe an den klagenden Arbeitnehmer abzuführen.

Der Kläger war vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt. Aufgrund eines Freizeitunfalls war er ab dem 9. August 1991 für die Dauer von mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Die durch die Entgeltfortzahlung bedingten Aufwendungen der Beklagten betrugen 9.787,95 DM. Die Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten erstattete der Beklagten hierauf 4.736,47 DM.