LAG Hamm - Urteil vom 07.02.2019
8 Sa 1027/18
Normen:
TVöD -V EG 9 Stufe 6; TVöD -V EG 9c; TVöD -V EG 10; TVöD -V EG 11; GG Art. 12 Abs. 1; TV-BA § 20;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 430
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2169/13

Günstigkeitsvergleich zwischen einem vertraglich vereinbarten und einem anderen kraft Organisationszugehörigkeit geltenden Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 1027/18

DRsp Nr. 2019/9091

Günstigkeitsvergleich zwischen einem vertraglich vereinbarten und einem anderen kraft Organisationszugehörigkeit geltenden Tarifvertrag

Bei nach § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II auf einen kommunalen Träger übergeleitenden Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit ist eine Kollision zwischen dem vertraglich in Bezug genommenen TV-BA und dem nach § 3 Abs. 1 TVG wegen Verbandsangehörigheit anwendbaren TVöD -V nach dem Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG im Rahmen eines Gesamtvergleichs dahin aufzulösen, dass der TV-BA die für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Regelung darstellt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15. April 2014 - 2 Ca 2169/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01. Januar 2012 der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, Tarifgebiet West, Anwendung findet.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und der Beklagte zu 28 %.

3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TVöD -V EG 9 Stufe 6; -V EG 9c;