BSG - Beschluss vom 04.07.2018
B 14 AS 24/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 161/15
SG Dresden, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 7059/11

Gundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSGB II-Leistungen für einen StudierendenBereits geklärte RechtsfrageFernbleiben von Veranstaltungen

BSG, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 24/18 B

DRsp Nr. 2018/10660

Gundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren SGB II -Leistungen für einen Studierenden Bereits geklärte Rechtsfrage Fernbleiben von Veranstaltungen

1. In der Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist bereits geklärt, dass ein Studierender während eines Urlaubssemesters von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht ausgeschlossen ist, wenn er entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder sein Studium tatsächlich nicht betreibt.2. Das Fernbleiben von Veranstaltungen ist allein ausbildungsförderungsrechtlich relevant und führt nicht unbedingt zur Verneinung des "Besuchs einer Ausbildungsstätte".

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;

Gründe: