BVerwG - Urteil vom 25.11.2020
8 C 21.19
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 783/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2440/16

Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen

BVerwG, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 8 C 21.19

DRsp Nr. 2021/11834

Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen

Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in ein auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbenes Recht. Dies setzt eine dem Berechtigten individuell verliehene Rechtsposition voraus. Ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts oder das Bestehen einer für den Betroffenen günstigen Rechtslage genügt dafür nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2019 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde des Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Härteausgleichs zwischen kreisangehörigen Gemeinden im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.