Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2019 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
I
Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde des Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Härteausgleichs zwischen kreisangehörigen Gemeinden im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
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