BAG - Urteil vom 24.06.2010
6 AZR 18/09
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des 1. Änderungstarifvertrags zum TV UmBw vom 27. Juli 2005 §§ 6, 7 Abschn. B, § 11;
Fundstellen:
NZA 2011, 120
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 642/08
ArbG Oldenburg, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 263/07

Härtefallregelung nach dem TV UmBw; Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer

BAG, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 18/09

DRsp Nr. 2010/14898

Härtefallregelung nach dem TV UmBw; Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer

Berechnung der tariflichen Einkommenssicherung für Kraftfahrer nach TV UmBw [Härtefallregelung]) Orientierungssätze: 1. Ein Kraftfahrer des Bundes, der schon am 30. September 2005 beschäftigt war, verbleibt im Anwendungsbereich des KraftfahrerTV Bund, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat. 2. Die Einkommenssicherung für Kraftfahrer errechnet sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw, wenn der Kraftfahrer vor Wirksamwerden der Ruhensregelung mindestens der Pauschallohngruppe II zugeordnet war. 3. Für einen Kraftfahrer, der unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet war, ist das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen. 4. Auch wenn § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw noch an den Monatstabellenlohn nach § 21 Abs. 3 MTArb knüpfte, war aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bei der Berechnung der Einkommenssicherung § 15 TVöD entsprechend anzuwenden.