BFH - Urteil vom 07.08.2003
VI R 118/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
BB 2003, 2334
BFH/NV 2003, 1648
BFHE 203, 122
BStBl II 2004, 82
DB 2003, 2364
DStRE 2003, 1257
ZBR 2004, 147
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6048/99

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen VI R 118/00

DRsp Nr. 2003/12963

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

»Steht einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden im Schulsekretariat ein Schreibtisch für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.