BFH - Urteil vom 07.08.2003
VI R 16/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
BB 2003, 2334
BFH/NV 2003, 1650
BFHE 203, 128
BStBl II 2004, 77
DB 2003, 2365
DStR 2003, 1829
NJW 2003, 3800
ZBR 2004, 61
Vorinstanzen:
FG Bremen - 20.10.1999 - 499057K 3 (EFG 2000, 115),

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen VI R 16/01

DRsp Nr. 2003/12964

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

»Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 v.H. von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Lehrer und Leiter einer Grundschule. Von der Lehrtätigkeit ist er zu 50 v.H. freigestellt. In der Schule steht ihm ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung. Das Zimmer ist mit einem Schreibtisch samt Stuhl, drei Schränken und einer Sitzecke ausgestattet. In dem von ihm und seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer.