BFH - Urteil vom 07.08.2003
VI R 162/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
BB 2003, 2334
BFH/NV 2003, 1649
BFHE 203, 124
BStBl II 2004, 83
DB 2003, 2362
DStR 2003, 1826
NJW 2003, 3800
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5471/98

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen VI R 162/00

DRsp Nr. 2003/12965

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

»1. Ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn sich der Steuerpflichtige dort durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt.2. Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM - jetzt: 1 250 EURO) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.