BFH - Urteil vom 07.08.2003
VI R 41/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 39
BB 2003, 2334
BFH/NV 2003, 1647
BFHE 203, 119
BStBl II 2004, 80
DB 2003, 2363
DStR 2003, 1828
NJW 2003, 3800
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5063/97

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen VI R 41/98

DRsp Nr. 2003/12967

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

»Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM - jetzt: 1 250 EURO) als Werbungskosten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als EDV-Organisator bei der Zentralverwaltung einer Warenhauskette angestellt. Im Streitjahr 1996 war er an 224 Tagen dort tätig. Außerhalb seiner normalen Arbeitszeit leistete der Kläger von zu Hause aus Bereitschaftsdienst, d.h. ihm oblag die Betreuung der Filialrechner und Kassensysteme bei Soft- und Hardwarestörungen in 74 Filialen per Telefon und Teleservice. Der Bereitschaftsdienst umfasste die folgenden Zeiten:

- Montag bis Mittwoch von 17.00 bis 20.00 Uhr,