OLG München - Endurteil vom 03.07.2017
21 U 1546/16
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 6475/15

Haftung der Altgesellschafter einer Publikumsgesellschaft wegen Verletzung von Aufklärungspflichten

OLG München, Endurteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 21 U 1546/16

DRsp Nr. 2017/9208

Haftung der Altgesellschafter einer Publikumsgesellschaft wegen Verletzung von Aufklärungspflichten

Die Haftung der bereits dem Fonds beigetretenen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würden, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse aus der Sicht der Anleger erkennbar keinen Einfluss haben. Dies beurteilt sich nach der Sicht der Anleger und den Angaben im Prospekt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016, Az. 32 O 6475/15, wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016, Az. 32 O 6475/15, wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,78 € aus der Kosten- note der Sozietät E. & Collegen vom 18.09.2014 freizustellen.

3. 4. 5. III. IV. V.