Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016, Az.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu bezahlen.
2.Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,78 € aus der Kosten- note der Sozietät E. & Collegen vom 18.09.2014 freizustellen.
3. 4. 5. III. IV. V.
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