OLG Köln - Beschluss vom 11.01.2017
5 U 82/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 73/14

Haftung der behandelnden Ärzte wegen der Folgen eines Dekubitus

OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 5 U 82/16

DRsp Nr. 2017/4808

Haftung der behandelnden Ärzte wegen der Folgen eines Dekubitus

Die Einschätzung des Dekubitus-Risikos, die Planung der vorbeugenden Maßnahmen und deren Durchführung stellen eine eigenverantwortliche Aufgabe der Pflegefachkräfte dar.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 73/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten aus ererbtem Recht ihrer Mutter (im Folgenden: Patientin) gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht verlangen.