OLG Hamm - Urteil vom 19.09.2018
3 U 125/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; EWGRL 42/93 Anh. II;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 469
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 337/16

Haftung der sog. Benannten Stelle im Sinne der Richtlinie Nr. 2003712/EG vom 03.02.2003 wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Brustimplantate-Skandal

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 3 U 125/17

DRsp Nr. 2019/3863

Haftung der sog. Benannten Stelle im Sinne der Richtlinie Nr. 2003712/EG vom 03.02.2003 wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Brustimplantate-Skandal

Zur Haftung der benannten Stelle im sog. Brustimplantate-Skandal.

Die sogenannte "Benannte Stelle" im Sinne der Richtlinie Nr. 2003712/EG vom 03.02.2003 ist nicht verpflichtet, einen Hersteller von Silikon-Brustimplantaten unangemeldet zu kontrollieren oder ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aktiv nach Warnzeichen für ein nicht normkonformen Produktionsablauf zu suchen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; EWGRL 42/93 Anh. II;

Gründe

I.

1. 2. 3.