OLG München - Endurteil vom 19.07.2017
20 U 3711/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 19919/15

Haftung der Treuhandkommandiitistin eines geschlossenen Fonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten

OLG München, Endurteil vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 20 U 3711/16

DRsp Nr. 2017/10836

Haftung der Treuhandkommandiitistin eines geschlossenen Fonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten

1. Die Treuhandkommanditistin eines geschlossenen Fonds trifft schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, künftige Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Dabei beschränkt sich die Aufklärungspflicht nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. 2. Die Haftung erstreckt sich auch auf die unzureichende Aufklärung über durch das Finanzierungskonzept entstehende Risiken. Insbesondere ist auf das Risiko hinzuweisen, das von den Treugebern zu unterzeichnende Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.07.2016, Az. 29 O 19919/15 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.999,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.130,93 seit dem 23.04.2014 und aus 3.869,00 € seit dem 04.12.2015 zu zahlen.

III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X.