OLG München - Endurteil vom 20.11.2017
21 U 2018/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 14556/15

Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten

OLG München, Endurteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 21 U 2018/16

DRsp Nr. 2017/17193

Haftung der Treuhandkommanditistin eines Medienfonds wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Anlageinteressenten

1. Die Treuhandkommanditistin eines geschlossenen Fonds trifft schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, künftige Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Dabei beschränkt sich die Aufklärungspflicht nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. 2. Die Haftung erstreckt sich auch auf die unzureichende Aufklärung über durch das Finanzierungskonzept entstehende Risiken. Insbesondere ist auf das Risiko hinzuweisen, das von den Treugebern zu unterzeichnende Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 32 O 14556/15, aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.169,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen: auf 10.000 € seit dem 10.07.2014, auf 2.169,54 € seit 15.09.2015.

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