OLG Dresden - Urteil vom 17.01.2019
8 U 1020/18
Normen:
HGB § 322 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 764
DStR 2019, 1278
DStRE 2020, 498
WM 2019, 967
ZIP 2019, 613
ZInsO 2019, 973
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1528/14

Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 8 U 1020/18

DRsp Nr. 2019/3443

Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

1. Der Abschlussprüfer einer Emissionsgesellschaft kann im Falle eines Verstoßes gegen § 332 Absatz 1 HGB wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Absatz 2 BGB schadenersatzpflichtig gegenüber einem Kapitalanleger sein. 2. Zum Rückgriff auf § 332 Absatz 1 HGB bei der Abschlussprüfung kleiner Aktiengesellschaften (§ 267 Absatz 1 HGB), wenn sich eine Prüfpflicht aus prospektgesetzlichen Vorschriften ergibt. 3. Zu den Anforderungen an einen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bei unvollständiger Lage- und Risikoberichterstattung im Lagebericht der Emissionsgesellschaft.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - unter Aufhebung des die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betreffenden Kostenausspruchs teilweise abgeändert und in Bezug auf den beklagten Abschlussprüfer wie folgt neu gefasst: