OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2017
23 U 92/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 82/15

Haftung des Anlageberaters bei Zeichnung de Kapitalanlage durch einen Dritten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 23 U 92/16

DRsp Nr. 2018/15779

Haftung des Anlageberaters bei Zeichnung de Kapitalanlage durch einen Dritten

Ist ein Anlageberatungsvertrag mit dem Vater der Kapitalanleger zustande gekommen, so ist dieser im Falle einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken der getätigten Anlage nicht aktivlegitimiert hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, da in seiner Person kein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vater selbst nicht behauptet, als Vertreter seiner Söhne tätig geworden zu sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2016 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Abtretungen an den Kläger wirksam seien und die vom Kläger behauptete Falschberatung in großem Umfang unstreitig geblieben sei.