LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.1994
18 Sa 1693/93
Normen:
BAT § 70 Abs. 1 ; RVO § 636 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 4 (3) Ca 5115/92 - 02.09.93,

Haftung des Arbeitgebers: Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers - tarifliche Ausschlussfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 18 Sa 1693/93

DRsp Nr. 2002/8736

Haftung des Arbeitgebers: Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers - tarifliche Ausschlussfrist

1. Handelt sich bei der Erkrankung der Arbeitnehmerin um einen Personenschaden, der durch ihre betriebliche Tätigkeit verursacht worden ist und der der Unfallversicherung gemäß § 636 RVO unterliegt, muss sie zur Überwindung des Haftungsausschlusses darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber die Erkrankung vorsätzlich herbeigeführt hat. 2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. aus positiver Vertragsverletzung fallen unter die Ausschlussfrist des § 70 BAT.

Normenkette:

BAT § 70 Abs. 1 ; RVO § 636 ; TVG § 4 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 27.04.1995 - 8 AZR 582/94 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal - 4 (3) Ca 5115/92 - 02.09.93,