BAG - Urteil vom 16.11.1995
8 AZR 983/94
Normen:
BGB § 252 Satz 2 § 284 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 630 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 195
EzA § 630 BGB Nr. 20
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (9) Sa 942/94 - 31.08.94,
ArbG Essen, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 281/94

Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung

BAG, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 983/94

DRsp Nr. 2002/7635

Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung

1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht (§ 630 BGB) verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB). 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich gewesen sei, liegt beim Arbeitnehmer. Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muß er darlegen und ggf. beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen