ArbG Essen, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 281/94
Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen 11 (9) Sa 942/94
DRsp Nr. 2002/8709
Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung
1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht (§ 630BGB) verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs (§ 286BGB) gegeben sein.2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei leitenden Angestellten allein das Fehlen eines Zeugnisses für erfolglose Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz ursächlich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis gilt nur bei typischen Geschehensabläufen. Er endet bei der Wertung individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden.