LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.1994
11 (9) Sa 942/94
Normen:
BGB § 252 Satz 2 § 284 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 630 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 281/94

Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.1994 - Aktenzeichen 11 (9) Sa 942/94

DRsp Nr. 2002/8709

Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung

1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht (§ 630 BGB) verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) gegeben sein. 2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei leitenden Angestellten allein das Fehlen eines Zeugnisses für erfolglose Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz ursächlich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis gilt nur bei typischen Geschehensabläufen. Er endet bei der Wertung individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden.

Normenkette:

BGB § 252 Satz 2 § 284 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 630 ; ZPO § ;