LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.1994
2 Sa 14/93
Normen:
JArbSchG § 22 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 10.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 328/91

Haftung des Arbeitgebers: Verstoß gegen Bestimmungen des JArbSchG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 14/93

DRsp Nr. 2002/7815

Haftung des Arbeitgebers: Verstoß gegen Bestimmungen des JArbSchG

Eine Auszubildende (hier: Fleischfachverkäuferin), die zeitweise auch in einem Tiefkühlraum arbeiten muss, kann gegen den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsgefährdung geltend machen, wenn dieser nicht dafür Sorge getragen hat, dass sie bei ihrer Arbeit entsprechende Schultzkleidung getragen hat.

Normenkette:

JArbSchG § 22 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Reutlingen, vom 10.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 328/91