LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.12.2016
10 Sa 1541/16
Normen:
EStG § 32b; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 1886
DStR
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 6876/16

Haftung des Arbeitgebers wegen unterbliebener Aufklärung über die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen der Altersteilzeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 1541/16

DRsp Nr. 2017/7612

Haftung des Arbeitgebers wegen unterbliebener Aufklärung über die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen der Altersteilzeit

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht dafür einstehen, dass ein Arbeitnehmer im Vertrauen auf einen Mindestnettobetrag bei der Altersteilzeit keine Steuererklärung abgibt und deshalb Jahre später mit erheblichen Zinszahlungen belastet wird.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. September 2016 - 58 Ca 6876/16 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.991,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes die Erstattung von Zinsen, die das Finanzamt von ihr wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen 2008 bis 2010 verlangt.

Die Klägerin ist die Witwe des am 29. Dezember 2010 verstorbenen W. P.. W. P. war am 6. Oktober 1952 geboren und vom 3. Juli 1972 bis zu seinem Tod bei der Beklagten als Elektromechaniker und Signalmechaniker beschäftigt.