BAG - Urteil vom 16.02.1995
8 AZR 493/93
Normen:
BGB § 611, § 249, § 254, § 276 ;
Fundstellen:
AP Nr. 106 zu § 611 BGB
BB 1995, 1193
DB 1995, 1179
EzA § 611 BGB Nr. 60
NZA 1995, 565
SAE 1996, 415
AuA 1996, 137
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 720/92
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 410/91

Haftung des Arbeitnehmers, Einreisestrafe

BAG, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 493/93

DRsp Nr. 1995/5726

Haftung des Arbeitnehmers, Einreisestrafe

»Eine Flugbegleiterin, die entgegen einschlägiger Dienstvorschriften bei einem Flug keinen Reisepaß mit sich führt und damit eine von der Einreisebehörde gegen das Luftfahrtunternehmen verhängte Einreisestrafe von 3. 000 US-Dollar verursacht, haftet ihrem Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages auf Schadensersatz. Die Haftung der Flugbegleiterin ist nach den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit zu mildern (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 - GS 1/89 - NZA 1994, 1083, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Darüber hinaus ist bei der Haftungsquote ein Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn das Luftfahrtunternehmen keinerlei Kontrolle zur Überprüfung der Einreisedokumente der Flugbegleiterin vorgenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 611, § 249, § 254, § 276 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin zur Erstattung einer Einreisestrafe verpflichtet ist, die der Beklagten als Luftfahrtunternehmen von der US-amerikanischen Einwanderungsbehörde auferlegt worden ist.