LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.1995
11 Sa 114/93
Normen:
BAT § 14 ; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg - Urteil vom 12.02.1993 - 1 Ca 4/90-FR -,

Haftung des Arbeitnehmers: Falsche Bluttransfusion durch in Ausbildung zur Fachärztin befindliche Mitarbeiterin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 114/93

DRsp Nr. 2001/12045

Haftung des Arbeitnehmers: Falsche Bluttransfusion durch in Ausbildung zur Fachärztin befindliche Mitarbeiterin

1. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn jemand im ungewöhnlichen Maße gegen diese erforderliche Sorgfalt verstößt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung begeht, wobei er das außer Acht lässt, was in der gegebenen Situation jedem einleuchtet und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Bezogen auf einen ärztlichen Behandlungsfehler bedeutet dies, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.2. Die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers möglichen Haftungserleichterungen sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Falle grober Fahrlässigkeit für den Schadeneintritt.