LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.1990
5 Sa 377/90
Normen:
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 276 Abs. 1 § 670 ; ZPO § 68 ;
Fundstellen:
DB 1991, 240
EzAÜG § 823 BGB Nr. 5
LAGE § 670 BGB Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1923/89

Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 5 Sa 377/90

DRsp Nr. 1999/8253

Haftung des Arbeitnehmers: Freistellung - einfache Fahrlässigkeit

1. Die Interventionswirkung (§ 68 ZPO) tritt nicht ein, wenn die Parteien nach der Einlegung eines Rechtsmittels einen Prozessvergleich schließen. 2. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber besteht auch im Rahmen eines sog. Leiharbeitnehmerverhältnisses. 3. Bei einer Schädigung in mittlerer Fahrlässigkeit ist unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine (hier hälftige) Aufteilung des Gesamtbetrages vorzunehmen.

Normenkette:

AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 276 Abs. 1 § 670 ; ZPO § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch. Diese Aufwendungen (Schadensersatz, Prozeßkosten) waren dem Kläger wegen der von ihm verursachten Schädigung eines Arbeitskollegen entstanden.

Der Kläger stand vom 09.02.1987 bis zum 30.11.1987 als Vorrichter in den Diensten der Beklagten, eines Unternehmens für Rohrleitungsbau, das außerdem über die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.