Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch. Diese Aufwendungen (Schadensersatz, Prozeßkosten) waren dem Kläger wegen der von ihm verursachten Schädigung eines Arbeitskollegen entstanden.
Der Kläger stand vom 09.02.1987 bis zum 30.11.1987 als Vorrichter in den Diensten der Beklagten, eines Unternehmens für Rohrleitungsbau, das außerdem über die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
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