LAG München - Urteil vom 21.09.1995
4 Sa 1114/94
Normen:
BGB §§ 254 276 611 Abs. 1 § 823 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 193
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7348/94

Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsbegrenzung - grobe Fahrlässigkeit

LAG München, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1114/94

DRsp Nr. 2001/12097

Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsbegrenzung - grobe Fahrlässigkeit

1. Übernimmt ein Arbeitnehmer in der Frühschicht (5 Uhr) das Steuer eines schweren Spezialfahrzeugs, obwohl er in der vorangegangenen Nacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen und nur wenig und schlecht geschlafen hat, und nickt infolge des Restalkohols und der Übermüdung schon in der ersten halben Arbeitsstunde ein, so beruht ein dadurch verursachter Unfall auf grober Fahrlässigkeit.2. Von dem am Fahrzeug des Arbeitgebers entstandenen Schaden von DM 150.000.- hat er angesichts eines Monatsverdienstes von DM 2.400.- netto, eines Lebensalters von 24 Jahren und einer unfallfreien Betriebszugehörigkeit von drei Jahren lediglich DM 20.000.- zuzüglich 9 % Verzugszinsen zu ersetzen (im Anschluss an BAG AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers - DRsp-ROM Nr. 1994/6847 -.

Normenkette:

BGB §§ 254 276 611 Abs. 1 § 823 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit der Beklagte der Klägerin, seiner Arbeitgeberin, einen an einem betrieblichen Fahrzeug der Klägerin von ihm verursachten Schaden in Höhe von DM, 150.000,- zu ersetzen hat.