LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.1994
13 Sa 1214/93
Normen:
BGB §§ 249 254 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; StGB § 123 ;
Fundstellen:
DB 1994, 887
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 54
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3070/92

Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz wegen Betriebsbesetzung im Arbeitskampf - Schadensminderungspflicht des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 13 Sa 1214/93

DRsp Nr. 2002/8749

Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz wegen Betriebsbesetzung im Arbeitskampf - Schadensminderungspflicht des Arbeitgebers

1. Wird ein Betrieb bestreikt, sind die streikenden Arbeitnehmer jedenfalls nach Aufforderung durch den Arbeitgeber verpflichtet, die Betriebsstätte zu verlassen, andernfalls sie sich des Hausfriedensbruchs schuldig machen. 2. Der Arbeitgeber, der gegen die den Betrieb besetzenden Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend macht, verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht nur dann, wenn er in zumutbarer Weise mit den arbeitswilligen Arbeitnehmern eine Notproduktion hätte durchführen können

Normenkette:

BGB §§ 249 254 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; StGB § 123 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 02.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3070/92
Fundstellen
DB 1994, 887
LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 54