BAG - Urteil vom 08.11.1956
2 AZR 340/54
Normen:
GewO § 124b S 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 124b GewO
AuR 1957, 63
BAGE 3, 137
BArbBl 1957, 395
NJW 1957, 37
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil - Ber.Reg. Nr. III 473/54 -14.07.1954,

Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz wegen Nichtantritt der Arbeitsstelle

BAG, Urteil vom 08.11.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 340/54

DRsp Nr. 2007/22970

Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz wegen Nichtantritt der Arbeitsstelle

»Die Vorschrift des § 124b Satz 1 GewO gilt auch für den Fall, daß der Arbeitnehmer den Dienst noch nicht angetreten hat.«

Normenkette:

GewO § 124b S 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat für die von ihm betriebene Gaststätte, in der er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichte regelmäßig etwa 16-18 Arbeitnehmer beschäftigt, am 21. Juni 1953 den Beklagten als Koch gegen einen Monatslohn von 200 DM bei freier Kost und Wohnung für die Zeit ab 06. Juli 1953 eingestellt.

Einige Tage vor dem 06. Juli 1953 (Bl. 10 R. Vorakten: am 27. Juni) verständigte der Beklagte den Kläger, dass er eine bessere Stellung gefunden habe und deshalb seine Arbeit nicht aufnehmen werde. Der ausdrücklichen Aufforderung des Klägers, die Arbeit anzutreten, kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, dass ihm durch das Verhalten des Beklagten ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, und hat nach § 124 b GewO eine Entschädigung für 6 Arbeitstage in der dieser Vorschrift unstreitig entsprechenden Höhe von 51,60 DM verlangt.