LAG Nürnberg - Urteil vom 18.04.1990
3 Sa 38/90
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 249 254 Abs. 1 § § 276, 277, 280 Abs. 1 § § 286, 611 Abs. 1 § 823 ;
Fundstellen:
DB 1991, 606
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 14
MDR 1990, 953
NZA 1990, 850
NZV 1991, 196
ZfS 1991, 154
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5341/88

Haftung des Arbeitnehmers: Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers auf dessen Kaskoversicherer

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.1990 - Aktenzeichen 3 Sa 38/90

DRsp Nr. 2000/1942

Haftung des Arbeitnehmers: Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers auf dessen Kaskoversicherer

»1. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer wegen Beschädigung eines diesem überlassenen Firmenfahrzeugs gehen nur im Falle grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers auf den Kaskoversicherer über (§ 15 Abs. 2 AKB).2. a) Auch bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer jedoch nicht in jedem Falle dem Kaskoversicherer die volle, an den Arbeitgeber gezahlte Versicherungsleistung zu erstatten.b) Das Maß seiner Erstattungspflicht richtet sich vielmehr danach, in welchem Umfang er im Falle direkter Inanspruchnahme gegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig wäre.«A. Hat der Arbeitnehmer das ihm überlassene Firmenfahrzeug beschädigt, gehen die Schadensersatzansprüche seines Arbeitgebers gegen ihn nur dann auf den Kaskoversicherer über, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hatte.B. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist dem Kaskoversicherer vom Arbeitnehmer nicht in jedem Falle die volle, an den Arbeitgeber gezahlte Versicherungsleistung zu erstatten; vielmehr richtet sich das Maß seiner Erstattungspflicht danach, in welchem Umfang er im Falle direkter Inanspruchnahme gegenüber seinem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gewesen wäre.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ;