OLG Köln - Beschluss vom 01.09.2021
16 U 20/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 301/20

Haftung des Architekten für die Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Planung

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 16 U 20/21

DRsp Nr. 2022/15559

Haftung des Architekten für die Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Planung

1. Ein mit der Planung eines Vorhabens beauftragter Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. 2. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn der Bebauungsplan eine Bebauung mit 3 Vierer-Blocks vorsieht, der Architekt aber 10 Doppelhaushälften plant. 3. Der Architekt trägt die Darlegung- und Beweislast dafür, dass der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung aufgrund vertraglicher Vereinbarung übernommen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 301/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.724,63 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.