Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.12.2021, Az.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
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