OLG Stuttgart - Urteil vom 30.09.2022
10 U 12/22
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 268
MDR 2023, 29
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 426/20

Haftung des Architekten wegen Stellung von Vertragsentwürfen mit einer unwirksamen Skontoklausel

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 10 U 12/22

DRsp Nr. 2022/16071

Haftung des Architekten wegen Stellung von Vertragsentwürfen mit einer unwirksamen Skontoklausel

Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.12.2021, Az. 7 O 426/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss