OLG Hamm - Urteil vom 13.11.2018
26 U 56/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6/16

Haftung des behandelnden Arztes wegen Übersehens einer nicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 26 U 56/18

DRsp Nr. 2018/17995

Haftung des behandelnden Arztes wegen Übersehens einer nicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk

Das Übersehen einer nicht dislozierten Fraktur im oberen Sprunggelenk kann als Behandlungsfehler gewertet werden. Dass ein Berufsanfänger die Fraktur übersehen kann, führt nicht zu einem - haftungsrechtlich irrelevanten - Diagnoseirrtum. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei regelrechter Frakturversorgung eingetreten wären, ist eine Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Feststellungsausspruch nur das Datum des 08.10.2012 gilt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 08.10.2012 bis zum 13.12.2013 auf Schmerzensgeld (mind. 10.000,00 €), Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.680,28 €) in Anspruch.