OLG Köln - Urteil vom 19.10.2017
15 U 33/17
Normen:
TMG § 8;
Fundstellen:
ITRB 2018, 57
MMR 2018, 532
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 418/16

Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen Servicegesellschaft hinsichtlich der Anzeige von Treffern bezüglich bereits sieben Jahre zurück liegender EreignisseVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung im InternetVoraussetzungen und Umfang des Rechts auf Vergessenwerden

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 15 U 33/17

DRsp Nr. 2018/574

Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen Servicegesellschaft hinsichtlich der Anzeige von Treffern bezüglich bereits sieben Jahre zurück liegender Ereignisse Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung im Internet Voraussetzungen und Umfang des "Rechts auf Vergessenwerden"

1. Der Betreiber einer Suchmaschine haftet für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch mittels Ergebnisanzeigen nachgewiesene fremde Inhalte, wenn und soweit er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflichten verstoßen hat. 2. Diese reaktive Prüf- und Sperrpflicht wird aber nicht bereits durch jeden Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelöst, sondern setzt vielmehr einen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung voraus. Denn der Betreiber einer Suchmaschine betreibt ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes und für die Nutzung des Internet wesentliches Geschäftsmodell, das durch zu weitgehende Prüfungspflichten in Frage gestellt werden könnte.