OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.2017
24 U 34/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; Rating-VO Art. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 195/14

Haftung des Betreibers einer Wirtschaftsdatenbank für unrichtige Ratings von Unternehmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 24 U 34/16

DRsp Nr. 2018/16202

Haftung des Betreibers einer Wirtschaftsdatenbank für unrichtige Ratings von Unternehmen

Der Betreiber einer Wirtschaftsdatenbank, der im Auftrag von Unternehmen regelmäßig anhand bestimmter Bewertungskriterien prüft, ob die bewerteten Unternehmen die Voraussetzungen für die Auszeichnung "Top-Rating" erfüllen, haftet nicht gegenüber den Inhabern von Order-Schuldverschreibungen bei Unrichtigkeit der veröffentlichten Bewertungen. Denn unbekannte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Ratings mit dem bewerteten Unternehmen Geschäfte tätigen, sind nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Unternehmen und der Rating-Agentur einbezogen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; Rating-VO Art. 1;

Gründe

1. 2.