BGH - Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2017, 1409
BB 2017, 1680
CR 2018, 49
ITRB 2017, 179
MMR 2017, 11
MMR 2017, 526
NJW 2017, 2029
NJW 2017, 8
WRP 2017, 806
ZIP 2017, 2059
ZUM-RD 2017, 515
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 64/15
OLG Frankfurt/Main, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 214/15

Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals (hier: für Kliniken) für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer; Haftung bei Zu-Eigen-Machen dieser Äußerungen; Nach außen erkennbare Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte; Vornahme einer inhaltlich-redaktionellen Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit; Beurteilung der Verantwortung aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände

BGH, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen VI ZR 123/16

DRsp Nr. 2017/7437

Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals (hier: für Kliniken) für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer; Haftung bei Zu-Eigen-Machen dieser Äußerungen; Nach außen erkennbare Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte; Vornahme einer inhaltlich-redaktionellen Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit; Beurteilung der Verantwortung aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände

BGB § 823 Abs. 1 Ah., § 1004 Abs. 1 Satz 2