OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.12.2016
8 U 129/16
Normen:
GG Art. 34 S. 1; SGB VII § 28 Abs. 4; SGB VII § 34 Abs. 1; BGB § 839;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 485/14

Haftung des Durchgangsarztes für Behandlungsfehler aus Anlass von ihm angeordneter besonderer HeilbehandlungHaftung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 8 U 129/16

DRsp Nr. 2017/2179

Haftung des Durchgangsarztes für Behandlungsfehler aus Anlass von ihm angeordneter besonderer Heilbehandlung Haftung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers

1. Ordnet der Durchgangsarzt die besondere Heilbehandlung an und schädigt den Patienten bei deren Vornahme aufgrund eines Behandlungsfehlers, so haftet er persönlich.2. Eine Haftung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bei Fehlern im Rahmen der Erstuntersuchung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn diese sich in der Weise auswirken, dass der Verletzte nicht einer adäquaten Form der Heilbehandlung zugeführt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf € 19.061,11 festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 34 S. 1; SGB VII § 28 Abs. 4; SGB VII § 34 Abs. 1; BGB § 839;

Gründe

I.

1. 2. 3.