OLG Köln - Urteil vom 22.11.2018
3 U 74/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 278; BGB § 823;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 5/16

Haftung des Eigners eines Binnenschiffs wegen Schäden einer Werft durch Schweißarbeiten

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 74/17

DRsp Nr. 2019/452

Haftung des Eigners eines Binnenschiffs wegen Schäden einer Werft durch Schweißarbeiten

Zur Reichweite und Abgrenzung vertraglicher Pflichten bei Schweißarbeiten auf einem Schiff während eines Werftaufenthalts (Binnenschifffahrtssache)

Der Eigner eines Binnenschiffs haftet gem. § 280 Abs. 1 BGB für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter in seinem Auftrag Schweißarbeiten im Maschinenraum vornimmt, ohne sicher zu stellen, dass sich in der Bilge des Schiffs keine entzündliche Flüssigkeit befindet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (Schifffahrtsgericht) - Az. 5 C 5/16 BSch - in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12.07.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 278; BGB § 823;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. - 1) 2) 3) 4)