OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2016
4 U 145/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 395/13

Haftung des Erstellers eines Zertifikats für die Prüfung der Plausibilität des Konzepts eines Fonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 4 U 145/15

DRsp Nr. 2017/128

Haftung des Erstellers eines Zertifikats für die Prüfung der Plausibilität des Konzepts eines Fonds

Eine Haftung desjenigen, der ein Fondskonzept geprüft und ein positives Zertifikat ausgestellt hat, gegenüber Kapitalanlegern kommt allenfalls dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Beratung über die Kapitalanlage ein gültiges Zertifikat vorgelegt worden ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt - 14. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000, € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe

I.