BGH - Urteil vom 15.09.2020
II ZR 20/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 413;
Fundstellen:
BB 2020, 2388
DB 2020, 2240
DStR 2020, 2559
DZWIR 2020, 644
GmbHR 2021, 27
MDR 2020, 1325
NZG 2020, 1304
NotBZ 2020, 463
WM 2020, 1972
ZIP 2020, 2236
ZInsO 2020, 2439
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 162/17
OLG Celle, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 32/18

Haftung des Erwerbers eines Kommanditanteils für eine durch einen Anleger zur Last gelegte vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers

BGH, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen II ZR 20/19

DRsp Nr. 2020/15045

Haftung des Erwerbers eines Kommanditanteils für eine durch einen Anleger zur Last gelegte vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers

Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last gelegt wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2019 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. März 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 413;

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich auf Grundlage eines Prospekts im Juni 2011 als Treugeber mit einer Einlage von 200.000 € zzgl. 5 % Aufgeld an der U. GmbH & Co. KG. Gewinnausschüttungen und Kapitalrückgewähr sollten aus dem Verkauf von Erdöl- oder Erdgas, entsprechender Unterbeteiligungen oder Gewinnbezugsrechten erwirtschaftet werden. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 29.600 €. Zudem wurden ihm vinkulierte Aktien der D. S. A. zugeteilt, in die die Fonds-Komplementärin den Geschäftsbetrieb der KG in Ausübung einer ihr gesellschaftsvertraglich eingeräumten Ermächtigung eingebracht hatte.