KG - Urteil vom 31.01.2017
21 U 36/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG § 1 Abs. 1 S. 1; BauFordSiG § 1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 163/13

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Verstoßes gegen das BauFordSiG

KG, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 21 U 36/14 - Aktenzeichen 21 U 188/14

DRsp Nr. 2017/3069

Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Verstoßes gegen das BauFordSiG

1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH. 2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus. 3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.