BGH - Urteil vom 25.06.2020
III ZR 119/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 1; BGB § 839a Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 226, 116
DZWIR 2020, 490
FamRZ 2020, 1660
MDR 2020, 987
NJW 2020, 2471
VersR 2020, 1324
WM 2021, 2297
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 182/18
OLG München, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 4460/18

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei Erledigung des Gerichtsverfahrens durch einen Vergleich aufgrund Beeinflussung des Abschlusses von dem Gutachten; Analoge Anwendung des § 839a BGB

BGH, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen III ZR 119/19

DRsp Nr. 2020/10437

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei Erledigung des Gerichtsverfahrens durch einen Vergleich aufgrund Beeinflussung des Abschlusses von dem Gutachten; Analoge Anwendung des § 839a BGB

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 25. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 1; BGB § 839a Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Druckerei und nimmt den Beklagten, einen Sachverständigen für Druckmaschinen, unter dem Vorwurf der Erstellung eines unrichtigen Gerichtsgutachtens auf Schadensersatz in Anspruch.